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Mit 1. Jänner 2024 löste nun das neue Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen und Wohnungsleerständen, Kurzform Zweitwohnungsabgabegesetz (ZAG), das bisherige Zweitwohnsitzabgabegesetz ab. Gleichzeitig tritt die zuletzt gültige Verordnung bzgl. der bisherigen Zweitwohnsitzabgabe außer Kraft.
Als Zweitwohnungen gelten Wohnungen im Sinne des § 2 Z. 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, an denen in Summe mehr als 26 Wochen im Kalenderjahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz nach den Daten des Zentralen Melderegisters noch eine Ausnahme im Sinne des § 2 Abs. 4 Zweitwohnungsabgabegesetz vorliegt.
Somit fallen auch sämtliche bewilligte Ferienwohnungen, die bisher nach der bisherigen Zweitwohnsitzabgabeverordnung der Gemeinde abgabepflichtig waren, und auch weiterhin als solche genutzt werden, unter die Abgabenpflicht des neuen Zweitwohnungsabgabegesetzes.
Die Abgabe ist von der Geschossfläche der Zweitwohnung zu bemessen. Die Geschossfläche ist die Summe der Flächen allseits umschlossener Räume, die der Nutzung der Zweitwohnung dienen, einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände. Gemeinschaftsräume sowie Stiegen, Gänge, Garagen, Keller usw. zählen zur Geschossfläche, wobei diese Flächen auf die einzelnen Wohnungen nach ihrer Größe aufzuteilen sind (§ 4 Abs. 1 Zweitwohnungsabgabegesetz).
Wie schon die Langform der Bezeichnung des neuen Gesetzes besagt ("Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen und Wohnungsleerstände") fallen nun auch so bezeichnete "leerstehende" Wohnungen unter die Abgabenpflicht. Als leerstehende Wohnungen gelten hier alle Wohnungen, in denen im aktuellen Jahr mehr als 26 Wochen keine Einwohnermeldung mit Hauptwohnsitz vorgelegen hat.
Allerdings gibt es für solche Leerstände unter § 2 Abs. 4 einige Ausnahmeregelungen, wie z.B. die Nutzung einer solchen Wohnung zum Zweck der gewerblichen Beherbergung von Gästen bzw. der kurzzeitigen Privatzimmervermietung an ständig wechselnde Gäste, als Praxisräume medizinischer Berufe, sowie die Nutzung als Unterkunft im Rahmen von Schulbesuch, Ausbildung oder Berufsausübung oder zum Zwecke der notwendigen Pflege oder Betreuung von Menschen. Auch leerstehende Wohnungen, die im Rahmen des Projekts der Landesregierung „Sicher Vermieten“ zur Aktivierung von Leerstand zur Miete angeboten werden, sind von der Abgabe befreit.
Höhe der Abgabe
Die neue gesetzliche Regelung bzgl. der Ermittlung der Geschossfläche zur Bemessung der Abgabe ist gegenüber dem bisherigen Zweitwohnsitzabgabegesetz nahezu unverändert geblieben:
Die jährliche Abgabe ist von der Geschoßfläche der Zweitwohnung zu bemessen. Geschoßfläche ist die Summe der Flächen allseits umschlossener Räume, die der Nutzung der Zweitwohnung dienen, einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände. Gemeinschaftsräume sowie Stiegen, Gänge, Garagen, Keller usw. zählen zur Geschoßfläche, wobei diese Flächen auf die einzelnen Wohnungen nach ihrer Größe aufzuteilen sind (§ 4 Abs. 1 Zweitwohnungsabgabegesetz).
Gemäß § 5 Abs. 1 Zweitwohnungsabgabegesetz (ZAG) fällt die Gemeinde St. Gallenkirch in die höchste Kategorie, da in mehr als 30 % der Wohnungen keine Meldung als Hauptwohnsitz vorliegt. (Auch gemäß bisherigem Zweitwohnsitzabgabegesetz war die Gemeinde St. Gallenkirch in der höchsten Ortsklasse A.)
Gemäß § 5 Zweitwohnungsabgabegesetz, aktuelle Fassung LGBl.Nr. 27/2024, und Valorisierung der Beträge in § 5 Abs. 1 durch das Amt der Vorarlberger Landesregierung beträgt die jährliche Abgabe für das Jahr 2025 EUR 21,65 pro qm bis zu einem maximalen Betrag von EUR 3.246,75, was einer maximalen Fläche von ca. 150 qm entspricht. (Darüber hinausgehende Flächen werden für die Bemessung der Zweitwohnungsabgabe somit nicht berücksichtigt.)
Gemäß § 5 Abs. 5 des Zweitwohnungsabgabegesetzes ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Verminderung der Abgabe möglich, wie z. B. um je 10 %, wenn die Wohnung nicht an eine Gemeindewasserversorgungsanlage oder eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist, oder um 30 %, wenn die Wohnung, insbesondere mangels entsprechender Heizung, im Winter nicht benutzbar ist, oder wenn die Wohnung aufgrund außerordentlicher Naturereignisse, wie erfolgten Lawinenabgängen, Vermurungen, Rutschungen, zumindest einen Monat nicht benutzbar ist: um 10 % für jeden vollen Monat der Unbenutzbarkeit.
Abgabefrist
Auch bei dieser Abgabe handelt es sich um eine Selbstbemessungsabgabe, die vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin der Zweitwohnung alljährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres, also für dieses Jahr 2025 der 15. Februar 2026, selbst zu berechnen und somit nun rückwirkend zu entrichten ist.
Die Eigentümer und Eigentümerinnen aller bewilligten Ferienwohnungen in St. Gallenkirch werden von der Gemeinde, wie auch schon in den Jahren zuvor, frühzeitig schriftlich an die Übermittlung einer solchen Abgabenerklärung und an die fristgerechte Entrichtung erinnert.
Für Wohnwagen beträgt die Abgabe EUR 149,06 pro Halbjahr und Aufstellung.
Zweitwohnungsabgabenverordnung der Gemeinde St. Gallenkirch
Verordnung_Zweitwohnungsabgabe_2024.pdf herunterladen (0.18 MB)
VerordnungZweitwohnungsabgabe_2025.pdf herunterladen (0.18 MB)
Zweitwohnungsabgabegesetz LGBl.Nr. 59/2023 idgF
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrVbg&Gesetzesnummer=20001747