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Tourismusbeitrag 2024

Zuständig

St. Gallenkirch ist eine Tourismusgemeinde, die umfangreiche tourismusfördernde Maßnahmen tätigt. Um diesen Aufwand zu decken, wird gemäß §§ 7 und 12 des Vorarlberger Tourismusgesetzes der Tourismusbeitrag eingehoben.


Gemäß § 12 Abs.1 des Tourismusgesetzes, hat der Abgabeschuldner die Abgabe jährlich bis spätestens 15. Juni selbst zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.


Die Gemeindevertretung hat mit Beschluss vom 19.12.2023 aufgrund der Bestimmungen des § 11 des Tourismusgesetzes, LGBl. Nr. 86/1997 idgF, den Hebesatz des Tourismusbeitrages ab dem 01.01.2024 mit 1,68 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt.


Abgabepflichtig sind alle Personen, die von einem in der Gemeinde gelegenen Standort aus eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben (§ 7 Abs.1 Tourismusgesetz).


Die Gemeinde St. Gallenkirch ist in der Ortsklasse A eingereiht (§ 9 Abs. 2 Tourismusgesetz).


Es besteht die Möglichkeit den Tourismusbeitrag online an uns zu übermitteln. 

Onlineformular hier


SaSelbsterklaererBeitragserklaerung_2024.pdf (0.12 MB)

Hinweise_zur_Berechnung_des_Tourismusbeitrages_2024.pdf (0.59 MB)

8._STG_Tourismusbeitrag_2024_20231221.pdf (0.08 MB)

Tourismusgesetz,  LGBl.Nr. 86/1997 idgF

Abgabengruppenverordnung