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Abrechnung lt. Tariftabelle vom Land Vorarlberg
Tariftabelle 2025_2026.pdf herunterladen (0.28 MB)
"Der Besuch eines Kindergartens, dessen Rechtsträger einen Gebietskörperschaft ist, ist für Kinder, die am 31. August vor Beginn des Kindergartenjahres
(§ 13 Abs. 5) ihr fünftes Lebensjahr vollendet haben, im festgelegten Stundenausmaß der Besuchspflicht (§ 16 Abs. 3), jedenfalls aber vormittags bis 12:30 Uhr entgeltfrei."
(Kindergartengesetz, § 16a Entgeltfreiheit)In der angeführten Gebühr sind 10% Ust. enthalten.
lt. GV-Beschluss vom 17.12.2024