Information: Fotovoltaikanlagen
Aus baugesetzlicher Sicht ist Folgendes festzuhalten:
Die Anbringung von Fotovoltaikanlagen auf bzw. an einem bestehenden Gebäude ist
dann bewilligungspflichtig, wenn es sich um eine wesentliche Änderung des Gebäudes handelt (§ 18 Abs 1 lit a Baugesetz). Zur Beurteilung der Frage, wann die Änderung als „wesentlich“ einzustufen ist, ist auf die Bestimmung des § 2 Abs 1 lit o Baugesetz zurückzugreifen. Danach wird eine „wesentliche Änderung“ insbesondere dann vorliegen, wenn durch die Anbringung der Fotovoltaikanlagen die äußere Erscheinung des Bauwerks erheblich geändert wird oder wenn die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen gefährdet werden können; unter Umständen kann auch eine Belästigung der Nachbarn (Blendwirkung) nicht ausgeschlossen werden. Liegt keine wesentliche Änderung vor, ist die Anbringung der Fotovoltaikanlagen auf/an dem Gebäude ein „freies Bauvorhaben.“
Da erfahrungsgemäß Fotovoltaikanlagen eine Größenordnung von mindestens 20 m² aufweisen, wird in der Regel von einer Bewilligungspflicht auszugehen sein. Fotovoltaikanlagen, die nicht an einem Gebäude angebracht werden, sondern freistehend sind, sind gemäß § 19 lit d Baugesetz als anzeigepflichtig einzustufen, sofern es sich dabei um „Bauwerke“ im Sinne des § 2 Abs 1 lit f Baugesetz handelt (Anlagen, zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung stehen). Eine Bewilligungspflicht könnte hier gegeben sein, wenn es sich um sehr große Anlagen handelt. In diesem Fall würde der Bewilligungstatbestand des § 18 Abs 1 lit c Baugesetz greifen. Nach dieser Bestimmung sind „schlichte Bauwerke“ (Bauwerke, die keine Gebäude sind) dann bewilligungspflichtig, wenn durch sie Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen entstehen können.
Soweit die Eigenschaft als „Bauwerk“ zu verneinen ist, handelt es sich um „freie“ Bauvorhaben.
Bitte mitbringen:
- Anzeige formlos,
- Skizze des Bauvorhabens