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Verordnung der Bürgermeisterin der Gemeinde St. Gallenkirch im Rahmen der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Aushängezeitraum: 28.05.2025 - 30.06.2025

Gemäß § 43 Abs l lit b) der Straßenverkehrsordnung, BGBL Nr. 159/1960, in der geltenden

Fassung, in Verbindung mit § l Abs. l der Verordnung der Vbg. Landesregierung über den

übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden in Angelegenheiten der Straßenpolizei, LGBL

Nr. 30/1995 wird im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wie

folgt verordnet:

Für die Tramosabachbrücke beim Ziggamweg wird ein generelles Fahrverbot für Fahrzeuge

mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen angeordnet.

Verordnung der Bürgermeisterin der Gemeinde St. Gallenkirch im Rahmen der Straßenverkehrsordnung (StVO) (1,38 MB) - .PDF

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