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Aushängezeitraum: 28.05.2025 - 30.06.2025
Gemäß § 43 Abs l lit b) der Straßenverkehrsordnung, BGBL Nr. 159/1960, in der geltenden
Fassung, in Verbindung mit § l Abs. l der Verordnung der Vbg. Landesregierung über den
übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden in Angelegenheiten der Straßenpolizei, LGBL
Nr. 30/1995 wird im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wie
folgt verordnet:
Für die Tramosabachbrücke beim Ziggamweg wird ein generelles Fahrverbot für Fahrzeuge
mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen angeordnet.
Verordnung der Bürgermeisterin der Gemeinde St. Gallenkirch im Rahmen der Straßenverkehrsordnung (StVO) (1,38 MB) - .PDF
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